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   RG, 22.04.1913 - Rep. II. 636/12   

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https://dejure.org/1913,106
RG, 22.04.1913 - Rep. II. 636/12 (https://dejure.org/1913,106)
RG, Entscheidung vom 22.04.1913 - Rep. II. 636/12 (https://dejure.org/1913,106)
RG, Entscheidung vom 22. April 1913 - Rep. II. 636/12 (https://dejure.org/1913,106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wie ist die Auskunftspflicht des Vorstandes und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft in der Generalversammlung geltend zu machen? Steht dem einzelnen Aktionär als solchem ein Recht auf Erteilung der Auskunft zu? 2. Zum Begriffe des Beschlusses der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaft. Auskunftspflicht der Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 182
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.06.1974 - III ZR 47/72

    Bergrechtliche Gewerkschaft

    Entspricht die Gewerkenversammlung nämlich seinem Antrag nicht und verletzt ihre Entscheidung in unzulässiger Weise seine unabdingbaren Mitgliedschaftsrechte, also insbesondere die auch bei Mehrheitsbeschlüssen zu berücksichtigenden Minderheitenrechte, so kann er den Beschluß anfechten (Ebel/Weller § 113 Anm. 4; Isay § 113 Rdn 11; Werneburg a.a.O. S. 218; für das frühere Aktienrecht ebenso RGZ 82, 182, 186).

    Die von einem Teil des Schrifttums vertretene, auf die zum früheren Aktienrecht ergangene Entscheidung RGZ 82, 182, 186 zurückgehende Ansicht, ein ablehnender Beschluß der Gewerkenversammlung sei anfechtbar, wenn er gegen die guten Sitten verstoße oder einen groben Mißbrauch des Mehrheitsrechts bedeute (Werneburg a.a.O. S. 217; Ebel/Weller § 113 Anm. 4), dürfte daher zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden dem Interesse des einzelnen Gewerken nicht hinreichend Rechnung tragen.

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 245/63

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen auf der Hauptversammlung einer

    In der Zeit, in der es noch keine dem § 112 AktG entsprechende Bestimmung gab, hat das Reichsgericht (RGZ 82, 182, 186; 105, 40, 46; 115, 332, 339) den Standpunkt vertreten, daß die Verwaltung einer Aktiengesellschaft nur dann Auskunft zu erteilen brauche, wenn dies die Hauptversammlung verlange, und daß der einzelne Aktionär bloß die Möglichkeit habe, hierauf hinzuwirken.
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